Mit der ÖBV durchs Leben
Rettungsgasse – Pflicht ab 1.1.2012
Ab 1. Jänner 2012 0:00 Uhr ist bei Stau oder stockendem Verkehr jede Fahrzeuglenkerin/jeder Fahrzeuglenker gesetzlich zur Bildung einer Rettungsgasse verpflichtet. Achtung: Es gibt keine Übergangsfristen oder Toleranzzeiträume!
Was ist eine Rettungsgasse?
Als Rettungsgasse bezeichnet man die bei Bedarf freizubleibende Fahrspur zwischen den einzelnen Fahrstreifen einer Autobahn oder Schnellstraße bzw. Autostraße.
Wozu dient die Rettungsgasse?
Die Rettungsgasse dient dazu, Einsatzfahrzeugen ein schnelleres Vorwärtskommen zu ermöglichen.
Wer darf die Rettungsgasse befahren?
Die Rettungsgasse darf ausschließlich von Einsatzfahrzeugen der Polizei, Rettung, Feuerwehr, von Fahrzeugen des Straßendienstes (ASFINAG) und des Pannendienstes (wie Abschleppunternehmen, ÖAMTC, ARBÖ) befahren werden.
Wann muss eine Rettungsgasse gebildet werden?
Die Rettungsgasse muss vorausschauend, schon beim Entstehen eines Staus gebildet werden, also bereits bei stockendem Verkehr, nicht erst, wenn der Verkehr endgültig zum Stillstand gekommen ist. Sie muss demnach bereits freigehalten werden, bevor ein Einsatzfahrzeug wahrgenommen wird.
Wie bildet man eine Rettungsgasse?
Vorausschauend müssen bei stockendem Verkehr alle Fahrzeuge, die den äußersten linken Fahrstreifen befahren, so weit wie möglich nach links fahren. Alle anderen müssen so weit nach rechts ausweichen, dass dazwischen eine freie Fahrgasse entsteht. Der Pannenstreifen soll mitbenützt werden. Die Fahrzeuge haben sich parallel zum Fahrbahnverlauf einzuordnen.
Strafen bei Nichtbeachtung
Sollten Sie ein Einsatzfahrzeug behindern, müssen Sie mit einer Strafe von bis zu 2.180 Euro rechnen! Übrigens: Einem Einsatzfahrzeug in der Rettungsgasse direkt nachzufahren ist verboten und wird im gleichen Ausmaß bestraft.
Quelle und mehr Informationen:
www.rettungsgasse.com
Quelle www.rettungsgasse.com
