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Foto: Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes Österreichs

ÖBV-Produkte: Betriebliche Vorsorge
Abfertigung neu - Mitarbeitervorsorgekasse

Die ÖBV ist Ihr Partner für die "Abfertigung neu". Wir bieten mit unserer VBV-Mitarbeitervorsorgekasse eine einfache, kompetente und sichere Abwicklung der gesetzlich geregelten "Abfertigung neu".
Die Spezialisten der VBV sind anerkannte Experten in den Bereichen Arbeits- und Sozialrecht, Bilanz- und Steuerrecht. Das Know-how zweier führender Pensionskassen sichert Beratungskompetenz und bestes Service für Unternehmen und Mitarbeiter. Die wichtigsten Informationen über die Abfertigung neu haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Bitte kontaktieren Sie uns bei Interesse oder wenn Sie mehr über die Möglichkeiten der Mitarbeitervorsorgekasse erfahren möchten.

"Abfertigung neu" auf einen Blick
Informationen zur Auswahl einer Mitarbeitervorsorgekasse
"Abfertigung neu" in Fragen und Antworten


"Abfertigung neu" auf einen Blick

  • Gültig für alle neuen privatrechtlichen Dienstverhältnisse ab 01.01.2003
  • Beitragshöhe 1,53% vom Brutto-Entgelt
  • Finanzierung erfolgt in der Aktivphase des Dienstnehmers
  • Vermeidung von Liquiditätsengpässen im Anspruchsfall
  • "Abfertigung neu" für alle Dienstnehmer, unabhängig von der Art des Ausscheidens aus dem Unternehmen
  • Anspruch auf Beitrag besteht sofort nach dem 1. Monat
  • "Abfertigung neu"-Anspruch entsteht gegenüber der Mitarbeitervorsorgekasse und nicht wie bisher gegenüber dem Arbeitgeber
  • Steuerbegünstigte Kapitalauszahlung (6%) bleibt erhalten
    Inanspruchnahme der Abfertigung als Pension völlig steuerfrei
  • Wechsel vom "Alten System" in die "Abfertigung neu" jederzeit möglich

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Informationen zur Auswahl einer Mitarbeitervorsorgekasse

(§§ 9 und 10 BMVG)

Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die betriebliche Mitarbeitervorsorge (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz– BMVG) mit 01.07.2002 hat jeder Arbeitgeber für Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses (sofern dieses nach dem 31.12.2002 begründet wird) einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53% des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an eine Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen.

Nach dem Grundsatz „ein Arbeitgeber – eine Mitarbeitervorsorgekasse“ kann jedes Unternehmen nur einer Mitarbeitervorsorgekasse beitreten. Die Auswahl dieser Mitarbeitervorsorgekasse hat gemäß den Bestimmungen des BMVG folgendermaßen gemeinsam durch den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer zu erfolgen:

Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, so schließen der Arbeitgeber und der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse.
Muster für Betriebsvereinbarung ansehen (PDF-Datei: Sie benötigen dazu Acrobat Reader).

In Unternehmen ohne Betriebsrat ist der Arbeitgeber verpflichtet eine Mitarbeitervorsorgekasse vorzuschlagen. Binnen einer Woche hat er alle Arbeitnehmer schriftlich (zB über E-Mail) über die beabsichtigte Auswahl zu informieren.
Muster für verpflichtende Mitteilung an die Arbeitnehmer ansehen (PDF-Datei: Sie benötigen dazu Acrobat Reader).

Die Arbeitnehmer können binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe schriftliche Einwände gegen die Auswahl des Arbeitgebers erheben. Widersprechen zumindest ein Drittel der Arbeitnehmer der beabsichtigten Auswahl, muss der Arbeitgeber eine andere Mitarbeitervorsorgekasse vorschlagen. Über Verlangen der Arbeitnehmer ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Arbeitnehmer (z.B. der ÖGB) zu den weiteren Beratungen über den Vorschlag beizuziehen.

Sowohl in Betrieben mit als auch in jenen ohne Betriebsrat kann für den Fall, dass es zu keiner Einigung zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern / dem Betriebsrat kommt, über Antrag eines der beiden Streitteile die Schlichtungsstelle gemäß §144 ArbVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften zur Entscheidung über die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse angerufen werden. (Streitteile in einem solchen Verfahren sind der Arbeitgeber einerseits und der Betriebsrat / die kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Arbeitnehmer andererseits)

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"Abfertigung neu" in Fragen und Antworten

Was versteht man unter "Abfertigung neu"?

Im neuen System werden die Abfertigungen nicht mehr vom Arbeitgeber ausbezahlt, sondern von Mitarbeitervorsorgekassen (MVK). Während im geltenden Abfertigungssystem jährlich nur ca. 15% der Arbeitnehmer eine Abfertigung erhalten, hat im neuen System jeder Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig davon, wie dieses beendet wird, immer einen Abfertigungsanspruch.

Wie funktioniert das neue System?

Jeder Arbeitgeber hat für alle ab 1.01.2003 eingestellten Arbeitnehmer, nach einer Wartezeit von 1 Monat, monatlich einen Beitrag in Höhe von 1,53% des Monatsbezuges an die für das Unternehmen ausgewählte MVK zu leisten.
Der pro Arbeitnehmer einbezahlte Beitrag wird in der MVK veranlagt und wächst durch die laufenden Beiträge und die Veranlagungserträge kontinuierlich an.

Geltungsbereich - Wer ist betroffen?

Das Gesetz betrifft alle privatrechtlichen Arbeitsverträge, die ab 01.01.2003 geschlossen werden, also die Arbeitsverhältnisse der Arbeiter, Angestellten, der Lehrlinge und der geringfügig Beschäftigten. Ausgenommen sind Beamte sowie generell Dienstverhältnisse zu Ländern und Gemeinden. Für den Baubereich erfolgt die Neuregelung im Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.

Was ist eine Mitarbeitervorsorgekasse?

Die VBV ist ein privates Dienstleistungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, deren Tätigkeit in der Abwicklung betrieblicher Abfertigungsregelungen besteht. Zentrale Aufgaben der VBV sind die ertragreiche und sichere Verwaltung der eingezahlten Kassenbeiträge und die Auszahlung derer.

Wer wählt die Mitarbeitervorsorgekasse eines Betriebes aus?

Je Unternehmen darf es nur eine MV-Kasse geben, an welche die Abfertigungsbeiträge zu bezahlen sind. Die MV-Kasse ist grundsätzlich mittels Betriebsvereinbarung auszuwählen. In Unternehmen ohne Betriebsrat entscheidet der Arbeitgeber, an welche MV-Kasse gezahlt wird. Die Arbeitnehmer sind von der beabsichtigten Auswahl binnen einer Woche schriftlich zu informieren; jeder Arbeitnehmer kann dagegen ein Veto einlegen. Bei Veto von zumindest einem Drittel der Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber eine neue MV-Kasse vorschlagen und in Folge kann auf Verlangen dieser Arbeitnehmer eine Interessenvertretung (z.B. ÖGB) beigezogen werden. Erfolgt binnen 2 Wochen keine Einigung, entscheidet die Schlichtungsstelle darüber.

An wen sind die monatlichen Beiträge zu überweisen?

Die Einhebung der Beiträge erfolgt durch die Gebietskrankenkassen, welche die Beiträge in der Folge an die VBV weiterleiten.

Wann besteht ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung?

Die Auszahlung des angesparten Abfertigungsguthabens erfolgt dann, wenn das Arbeitsverhältnis in einer Form beendet wird, die schon bisher einen Abfertigungsanspruch ausgelöst hat:

  • Kündigung durch den Arbeitgeber oder einvernehmliche Auflösung, vorausgesetzt, dass seit erstmaligem Beginn der Beitragszahlung mindestens drei Jahre vergangen sind.
  • Wenn das Arbeitsverhältnis nach Erreichen des Pensionsalters für die vorzeitige Alterspension beendet wird.
  • Wenn der Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren in keinem beitragspflichtigen Arbeitsverhältnis mehr steht.

Wann kommt es zu keiner Auszahlung?

Kein Auszahlungsanspruch besteht

  • bei Kündigung durch den Arbeitnehmer selbst (ausgenommen anlässlich seiner Pensionierung)
  • verschuldeter Entlassung
  • unberechtigtem vorzeitigen Austritt
  • immer dann, wenn seit der ersten Beitragszahlung oder seit der letztmaligen Auszahlung noch keine drei Einzahlungsjahre vergangen sind.

Die Ansprüche bleiben aber nach dem Rucksackprinzip erhalten.

Welche Möglichkeiten hat der Mitarbeiter bei der Auszahlung?

Im Auszahlungsfall hat der Arbeitnehmer die freie Wahl zwischen

  • Barauszahlung
  • Weiterveranlagung in der MVK bis zur Pensionierung
  • Überweisung an eine Versicherung als Einmalerlag für eine Rentenversicherung (Pensionszusatzversicherung)
  • Überweisung an eine Bank zwecks Erwerb von Pensionsinvestmentfonds
  • Überweisung an eine bereits bestehende Pensionskasse

Welche Möglichkeiten gibt es für bestehende Dienstverhältnisse?

  • Beibehaltung des bestehenden Abfertigungsrechtes
  • Teilweiser Übergang in das neue System
  • Gänzlicher Wechsel (inkl. Altansprüche) in das neue System

Können bestehende Abfertigungsansprüche auf die VBV übertragen werden?

Eine klare und bilanztechnisch übersichtliche Lösung besteht darin, für die bisher erworbenen alten Abfertigungsansprüche eine Überführung in das neue System zu vereinbaren.
Die Höhe dieses Betrags ist gesetzlich nicht verankert, sie ist vielmehr zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei vereinbar. Die VBV berät Sie gerne und liefert Ihnen quantitative und qualitative Entscheidungsgrundlagen zur steuerschonenden und aufwandsminimierenden Finanzierung Ihrer Abfertigungsansprüche.

Wie erfolgt die Veranlagung?

Die Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens darf nur in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen:

ANLAGEKATEGORIEN Minimum
in % der VG
Maximum
in % der VG
Fremdwährung (nicht Euro)
- 50%
Renten Euro
- 100%
Aktien Euro
- 40%
Aktien Ausland
- 25%
Ausl. Kapitalanlagefonds
- 10%
Immobilien
- 0%

Welche steuerlichen Vorteile gibt es

Einzahlungen an die VBV können als Betriebsausgabe geltend gemacht werden und unterliegen keiner Versicherungssteuer; die aus den eingezahlten Beiträgen erwirtschafteten Erträge sind KESt- und KöSt-befreit.

Wie wird die Abfertigungsauszahlung besteuert?

Wenn die VBV eine Abfertigung an einen Arbeitnehmer auszahlt, fällt eine Lohnsteuer in der Höhe von 6% an. Bei Inanspruchnahme der Abfertigung als Zusatzpension fällt keine Steuer an.

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