ÖBV-Service
Versicherungs-ABC: A
Ablösekapital
Der Versicherte kann nach Ablauf der Vertragsdauer die garantierte monatliche Privatpension auch als Einmalbetrag ausbezahlt bekommen. Bei neuen staatlich geförderten Pensionsvorsorgemöglichkeiten nach der Steuerreform 2000 ist diese Kapitalablöse nicht mehr möglich.
Abtretung
Bei der Abtretung tritt der Versicherte sämtliche Rechte einschließlich des Rechts auf Kündigung und Inanspruchnahme des Rückkaufswertes z.B. an ein Kreditinstitut ab. Sie dient als Sicherheit z.B. bei Krediten.
Anpassungsklausel
Der Versicherte kann dadurch seine Lebensversicherung ohne neuerliche Prüfung des Gesundheitszustandes jederzeit an sein verändertes Einkommen oder steigende Preise anpassen. Die angepasste Prämie ist nur mehr während der restlichen Laufzeit zu entrichten und steigert die Versicherungsleistung.
Anzeigepflicht
Der Versicherungskunde ist beim Abschluss, bei einer Änderung
oder einer Wiederinkraftsetzung seines Lebensversicherungsvertrages
dazu verpflichtet, seinen derzeitigen und vergangenen Gesundheitszustand
wahrheitsgemäß zu schildern.
Verschweigt er gravierende Krankheiten oder gibt sie nicht
richtig an, spricht man von Verletzung der Anzeigepflicht.
Eine solche berechtigt das Versicherungsunternehmen, z.B.
vom Vertrag zurückzutreten oder die Versicherungsleistung
zu kürzen bzw. überhaupt nicht zu leisten.
Attest (ärztliches)
In der Lebensversicherung ist für die Ablebensvariante ab einer bestimmten Versicherungssumme bzw. ab einem bestimmten Alter zwingend ein ärztlicher Untersuchungsbefund einzuholen.
aufgeschobene Rente
Die Rentenzahlung beginnt nicht sofort, sondern zu einem bestimmten vereinbarten Zeitpunkt.
Aufstockung
Der Versicherte kann während der Ansparphase seiner Pensionsversicherung
die Beitragsleistung und damit auch die künftige Privatpension
erhöhen.
