ÖBV - Österreichische Beamtenversicherung, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit - ÖBV Versicherung

ÖBV-Service
Versicherungs-ABC: B

Begünstigter

Darunter versteht man jene Person, die für eine bestimmte Leistung aus einem Versicherungsvertrag bezugsberechtigt ist - siehe Bezugsberechtigter.

Beitrag

Die Höhe der Beiträge wird nach den Tarifen des Versicherers unter Berücksichtigung des Alters des Versicherten bemessen. Dabei wird das Alter als die Differenz zwischen dem Kalenderjahr des Versicherungsbeginnes und dem Geburtsjahr bestimmt.

Beitragsänderung

Wird eine Beitragsänderung durchgeführt, ändern sich Versicherungssumme und meist auch die Laufzeit des Vertrages. Handelt es sich um eine Beitragserhöhung, ist in der Regel auch eine Gesundheitsprüfung erforderlich, es sei denn, es handelt sich um eine planmäßige Erhöhung (z.B.: Indexanpassung).
Beitragsreduzierungen werden in der Regel angeboten, um einen Vertrag erhalten zu können, der sonst wegen finanzieller Schwierigkeiten des Versicherungsnehmers storniert werden würde.

Beitragsfreistellung

Die Beitragsfreistellung beendet die Verpflichtung der Beitragszahlung. Der Versicherungsvertrag bleibt aufrecht, es reduziert sich aber die Versicherungssumme auf einen neuen, wesentlich niedrigeren Betrag. Die beitragsfreie Summe darf jedoch EUR 500,-- nicht unterschreiten.
Beträgt die nach einer Beitragsfreistellung ermittelte beitragsfreie Versicherungssumme nicht mindestens EUR 500,- oder
EUR 15,- Monatsrente für Rentenversicherungen, wird anstelle der Beitragsfreistellung der Rückkaufswert erstattet.

Beitragsstundung - Stilllegung

In begründeten Fällen kann der Versicherungsnehmer die Stundung der Folgebeiträge für sechs Monate beantragen. Dabei setzt der Versicherte bei vollem Versicherungsschutz die Zahlung der Folgeprämien aus. Der Ausgleich (Reaktivierung) kann durch Nachzahlung oder Vertragsneugestaltung erreicht werden.

Beitragszahlung

Laufende Beitragszahlung bedeutet, dass während der Dauer der Versicherung mehrere Beiträge fällig werden. In der Regel wird bei der Beitragskalkulation von einer jährlichen Zahlungsweise ausgegangen (Ausnahme: Klein-Lebens- und Vermögensbildungsversicherungen).
Die Jahresbeiträge können regelmäßig in unterjährigen Raten gezahlt werden. Hierbei werden in Abhängigkeit von der Ratenzahlung festgelegte Zuschläge erhoben. Beispiel: Zahlweise monatlich - Zuschlag 5%.

Bezugsberechtigter

Bezugsberechtigter ist jene Person, die die Leistung im Versicherungsfall erhält. Es gibt bei Lebensversicherungen sowohl Bezugsberechtigte für den Erlebens- als auch für den Ablebensfall. Wer diese Person ist, bestimmt der Versicherungsnehmer.

Bezugsrecht

Man unterscheidet zwischen widerruflichem und unwiderruflichem Bezugsrecht. Während das widerrufliche Bezugsrecht vom Versicherungsnehmer jederzeit geändert werden kann, ist ein Widerruf oder eine Änderung des unwiderruflichen Bezugsrechtes nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten möglich.

Bonusrente

Nach Abschluss einer Privatpension erhält der Versicherte - ab dem Fälligkeitszeitpunkt - monatlich eine Rente. Bei der Bonusrente werden künftig erwartete Gewinne eingerechnet und dadurch die Höhe der Rente von Beginn an angehoben. Diese Bonusrente stellt die vorweggenommene Gewinnbeteiligung dar. Die jährliche Wertanpassung der Privatpension aus der Gewinnbeteiligung fällt niedriger aus.

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