ÖBV-Service
Versicherungs-ABC: B
Begünstigter
Darunter versteht man jene Person, die für eine bestimmte Leistung aus einem Versicherungsvertrag bezugsberechtigt ist - siehe Bezugsberechtigter.
Beitrag
Die Höhe der Beiträge wird nach den Tarifen des Versicherers unter Berücksichtigung des Alters des Versicherten bemessen. Dabei wird das Alter als die Differenz zwischen dem Kalenderjahr des Versicherungsbeginnes und dem Geburtsjahr bestimmt.
Beitragsänderung
Wird eine Beitragsänderung durchgeführt, ändern
sich Versicherungssumme und meist auch die Laufzeit des Vertrages.
Handelt es sich um eine Beitragserhöhung, ist in der
Regel auch eine Gesundheitsprüfung erforderlich, es sei
denn, es handelt sich um eine planmäßige Erhöhung
(z.B.: Indexanpassung).
Beitragsreduzierungen werden in der Regel angeboten, um einen
Vertrag erhalten zu können, der sonst wegen finanzieller
Schwierigkeiten des Versicherungsnehmers storniert werden
würde.
Beitragsfreistellung
Die Beitragsfreistellung beendet die Verpflichtung der Beitragszahlung.
Der Versicherungsvertrag bleibt aufrecht, es reduziert sich
aber die Versicherungssumme auf einen neuen, wesentlich niedrigeren
Betrag. Die beitragsfreie Summe darf jedoch EUR 500,-- nicht
unterschreiten.
Beträgt die nach einer Beitragsfreistellung ermittelte
beitragsfreie Versicherungssumme nicht mindestens EUR 500,-
oder
EUR 15,- Monatsrente für Rentenversicherungen, wird anstelle
der Beitragsfreistellung der Rückkaufswert erstattet.
Beitragsstundung - Stilllegung
In begründeten Fällen kann der Versicherungsnehmer die Stundung der Folgebeiträge für sechs Monate beantragen. Dabei setzt der Versicherte bei vollem Versicherungsschutz die Zahlung der Folgeprämien aus. Der Ausgleich (Reaktivierung) kann durch Nachzahlung oder Vertragsneugestaltung erreicht werden.
Beitragszahlung
Laufende Beitragszahlung bedeutet, dass während der Dauer
der Versicherung mehrere Beiträge fällig werden.
In der Regel wird bei der Beitragskalkulation von einer jährlichen
Zahlungsweise ausgegangen (Ausnahme: Klein-Lebens- und Vermögensbildungsversicherungen).
Die Jahresbeiträge können regelmäßig
in unterjährigen Raten gezahlt werden. Hierbei werden
in Abhängigkeit von der Ratenzahlung festgelegte Zuschläge
erhoben. Beispiel: Zahlweise monatlich - Zuschlag 5%.
Bezugsberechtigter
Bezugsberechtigter ist jene Person, die die Leistung im Versicherungsfall erhält. Es gibt bei Lebensversicherungen sowohl Bezugsberechtigte für den Erlebens- als auch für den Ablebensfall. Wer diese Person ist, bestimmt der Versicherungsnehmer.
Bezugsrecht
Man unterscheidet zwischen widerruflichem und unwiderruflichem Bezugsrecht. Während das widerrufliche Bezugsrecht vom Versicherungsnehmer jederzeit geändert werden kann, ist ein Widerruf oder eine Änderung des unwiderruflichen Bezugsrechtes nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten möglich.
Bonusrente
Nach Abschluss einer Privatpension erhält der Versicherte
- ab dem Fälligkeitszeitpunkt - monatlich eine Rente.
Bei der Bonusrente werden künftig erwartete Gewinne eingerechnet
und dadurch die Höhe der Rente von Beginn an angehoben.
Diese Bonusrente stellt die vorweggenommene Gewinnbeteiligung
dar. Die jährliche Wertanpassung der Privatpension aus
der Gewinnbeteiligung fällt niedriger aus.
