ÖBV-Service
Versicherungs-ABC: D
Darlehen
Die Beleihung des Vertrages, auch "Polizzen-Darlehen" genannt, ist in der Regel bis zur Höhe des Rückkaufswertes möglich. Beleihbar sind allerdings nur Lebensversicherungen, die einen Sparanteil enthalten. Der Kunde zahlt für das erhaltene Darlehen Zinsen. Der Versicherungsnehmer kann während der Laufzeit das Darlehen jederzeit zurückzahlen. Erfolgt keine Rückzahlung, wird das gewährte Darlehen mit der fälligen Versicherungsleistung verrechnet.
Deckungskapital
In der Lebensversicherung werden während der gesamten
Versicherungsdauer gleich bleibende Beiträge erhoben.
Demgegenüber steigt mit zunehmendem Alter das Sterblichkeitsrisiko,
d. h. die Sterbefälle werden häufiger und damit
die Aufwendungen des Unternehmens an Versicherungsleistungen
höher. Im Laufe der ersten Versicherungsjahre wird daher
der Beitrag nur zu einem Teil beansprucht, der Versicherte
zahlt mehr als die Risikoprämie, während nach einer
gewissen Reihe von Jahren der Beitrag allein nicht mehr ausreichen
würde. Der Versicherte zahlt dann weniger als die Risikoprämie.
Um auch dann noch seiner Leistungspflicht nachkommen zu können,
muss das Unternehmen die anfänglich zuviel erhobenen,
für die Deckung der Sterbefall-Leistungen nicht benötigten
Beitragsanteile zurückstellen. Bei Versicherungen auf
den Todes- und Erlebensfall dienen diese Anteile außerdem
der Ansammlung des beim Ablauf der Versicherung fällig
werdenden Erlebenskapitals. Diese verzinslich angesammelten
Sparbeiträge bilden die Deckungsrückstellung, auch
Deckungskapital oder Beitragsreserve genannt.
Dynamikklausel (Index II)
Dem Versicherungsnehmer steht das Recht zu, den Vertrag der
Steigerung der Lebenshaltungskosten anzupassen, falls dieser
gegen laufende Beitragszahlung abgeschlossen ist, eine Versicherungssumme
bzw. ein Ablösekapital von mindestens EUR 7.000,-- aufweist,
die Versicherungsdauer mindestens 10 Jahre beträgt und
eine Einzellebensversicherung darstellt.
Das Österreichische Statistische Zentralamt verlautbart
für jedes Kalenderjahr einen durchschnittlichen Index
der Verbraucherpreise. Die jährliche Veränderung
dieses durchschnittlichen Index der Verbraucherpreise ist
maßgeblich für die jährliche Erhöhung
des Beitrages. Liegt die Erhöhung des Index der Verbraucherpreise
unter 4%, so wird der Beitrag gegenüber dem zuletzt gültigen
Beitrag um 4% erhöht. Die Anpassung erfolgt bis zum 65.
Lebensjahr.
