ÖBV - Österreichische Beamtenversicherung, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit - ÖBV Versicherung

ÖBV-Service
Versicherungs-ABC: D

Darlehen

Die Beleihung des Vertrages, auch "Polizzen-Darlehen" genannt, ist in der Regel bis zur Höhe des Rückkaufswertes möglich. Beleihbar sind allerdings nur Lebensversicherungen, die einen Sparanteil enthalten. Der Kunde zahlt für das erhaltene Darlehen Zinsen. Der Versicherungsnehmer kann während der Laufzeit das Darlehen jederzeit zurückzahlen. Erfolgt keine Rückzahlung, wird das gewährte Darlehen mit der fälligen Versicherungsleistung verrechnet.

Deckungskapital

In der Lebensversicherung werden während der gesamten Versicherungsdauer gleich bleibende Beiträge erhoben. Demgegenüber steigt mit zunehmendem Alter das Sterblichkeitsrisiko, d. h. die Sterbefälle werden häufiger und damit die Aufwendungen des Unternehmens an Versicherungsleistungen höher. Im Laufe der ersten Versicherungsjahre wird daher der Beitrag nur zu einem Teil beansprucht, der Versicherte zahlt mehr als die Risikoprämie, während nach einer gewissen Reihe von Jahren der Beitrag allein nicht mehr ausreichen würde. Der Versicherte zahlt dann weniger als die Risikoprämie.
Um auch dann noch seiner Leistungspflicht nachkommen zu können, muss das Unternehmen die anfänglich zuviel erhobenen, für die Deckung der Sterbefall-Leistungen nicht benötigten Beitragsanteile zurückstellen. Bei Versicherungen auf den Todes- und Erlebensfall dienen diese Anteile außerdem der Ansammlung des beim Ablauf der Versicherung fällig werdenden Erlebenskapitals. Diese verzinslich angesammelten Sparbeiträge bilden die Deckungsrückstellung, auch Deckungskapital oder Beitragsreserve genannt.

Dynamikklausel (Index II)

Dem Versicherungsnehmer steht das Recht zu, den Vertrag der Steigerung der Lebenshaltungskosten anzupassen, falls dieser gegen laufende Beitragszahlung abgeschlossen ist, eine Versicherungssumme bzw. ein Ablösekapital von mindestens EUR 7.000,-- aufweist, die Versicherungsdauer mindestens 10 Jahre beträgt und eine Einzellebensversicherung darstellt.

Das Österreichische Statistische Zentralamt verlautbart für jedes Kalenderjahr einen durchschnittlichen Index der Verbraucherpreise. Die jährliche Veränderung dieses durchschnittlichen Index der Verbraucherpreise ist maßgeblich für die jährliche Erhöhung des Beitrages. Liegt die Erhöhung des Index der Verbraucherpreise unter 4%, so wird der Beitrag gegenüber dem zuletzt gültigen Beitrag um 4% erhöht. Die Anpassung erfolgt bis zum 65. Lebensjahr.

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