Die besten Tipps für einen sicheren Sommer

ÖBB

Kfz-Haftpflicht: „Grüne Karte“ mitnehmen

In den meisten europäischen Staaten ist das österreichische Kennzeichen als Nachweis für eine bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung ausreichend.

Weil bei Kontrollen im Ausland dennoch oft die Versicherungskarte verlangt wird, ist es ratsam, die „Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr“ („Grüne Karte“) mitzuführen. Sie gilt im Ausland als Bestätigung für die Kfz-Haftpflichtversicherung. Die „Grüne Karte“ erhält man kostenlos bei der eigenen Versicherung. Sie ist ein Jahr gültig und muss immer wieder erneuert werden. Auch die ÖBV bietet eine Kfz-Haftpflichtversicherung und „Grüne Karte“ an. Ihre Mitnahme ist innerhalb der EU nicht verpflichtend. Pflicht ist sie jedoch in Albanien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, in der Ukraine und Weißrussland. Die Mitnahme nach Serbien ist seit Jänner 2012 nicht mehr notwendig, wird vom ÖAMTC jedoch empfohlen. Für den Kosovo muss an der Grenze eine Grenzversicherung abgeschlossen werden.

Alkotest-Gerät in Frankreich Pflicht

Es ist sinnvoll, sich vorab über die Vorschriften im Urlaubsland zu informieren.

In Frankreich muss ab 1. Juli 2012 jeder Auto- und Motorradfahrer ein Alkotest-Gerät mitführen. Einen Überblick über die wichtigsten Mitführpflichten bietet die Website des ÖAMTC, über die Warnwestenpflicht informiert der ARBÖ. Fast überall ist für die Straßenbenützung zu bezahlen. Der ARBÖ bietet online umfangreiche Informationen zu Vignetten- und Mautgebühren.

Seit Juni 2012: Kinderreisepass

Vor Reiseantritt sollten Sie die Gültigkeit Ihres Reisepasses und Personalausweises überprüfen.

Achtung: Ab 15. Juni 2012 gelten bestehende Kinder-Miteintragungen im Reisepass der Eltern nicht mehr! Die Reisepässe der Eltern sind weiterhin gültig, Kinder benötigen jedoch eigene Reisepässe. Diese gelten bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr für zwei Jahre, danach für fünf Jahre. Ab dem zwölften Lebensjahr wird der Reisepass für zehn Jahre ausgestellt.

Europäische Krankenversicherungskarte nicht vergessen!

Auch im Urlaub ist man nicht vor Krankheiten und Unfällen gefeit.

Krankenversicherung nicht vergessenMit der Europäischen Krankenversicherungskarte, die sich auf der Rückseite der e-card befindet, können Sie sich bei Vertragsärzten und Vertragskrankenanstalten im Ausland behandeln lassen. Sie wird in der EU und in der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island anerkannt. Mit der EKVK werden die Behandlungskosten vom Versicherungsträger übernommen. Ausgenommen sind jedoch Rücktransportkosten aus dem Urlaubsort. Diese können über eine zusätzliche Reiseversicherung gedeckt werden. Für die Länder Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Mazedonien und die Türkei ist ein Auslandsbetreuungsschein („Auslandskrankenschein“) erforderlich. Diesen erhalten Sie beim Dienstgeber bzw. beim Versicherungsträger.

Mit Haustieren unterwegs im Urlaub

Hunde reisen gerne. Der Urlaub mit Ihren Begleitern erfordert aber Vorkehrungen.

Falls Sie ein Haustier mitnehmen, sollten Sie einen gültigen EU-Heimtierausweis (Pet Pass) mit aufrechter Tollwutimpfung mitführen. Heimtiere müssen seit dem 3. Juli 2011 mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Für bestimmte Hunderassen ist außerdem eine Haftpflichtversicherung notwendig – diese vermittelt auch die ÖBV. Über die Einreisebestimmungen für Tiere geben die Botschaften und die Veterinärdienststellen der Drittstaaten Auskunft. Eine Checkliste zum „Urlaub mit Haustieren“ ist auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit verfügbar.

 

Preisminderungen nachschlagen

Statt versprochenem Meerblick nur Aussicht auf graue Mauern?

Bei Reisemängeln haben Sie aufgrund der gesetzlichen Gewährleistung Anspruch auf eine entsprechende Reisepreisminderung. In der „Frankfurter Tabelle“ sind Richtwerte zur Berechnung der prozentualen Reisepreisminderung gelistet. Die Reisemängel können Unterkunft, Verpflegung, Transport und Sonstiges (wie etwa Mängel an Sportstätten) betreffen. In besonders gravierenden Fällen sind sogar bis zu 50 % Preisminderung möglich. Nicht zur Rückerstattung berechtigen kleine Beeinträchtigungen. Die „Frankfurter Tabelle“ stellt in Österreich zwar keine Rechtsquelle dar, dient jedoch als nützliche Orientierungshilfe. Detaillierte Informationen erhalten Sie bei der Arbeiterkammer oder beim Fachverband der Reisebüros.

18.06.2012