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Informationen zu den nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen auf Ebene des Finanzproduktes

(gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Verordnung (EU) 2020/852)

Berücksichtigung von den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 7 der VO (EU) 2019/2088 („Offenlegungsverordnung“)
Bei Finanzprodukten, die ganz oder teilweise innerhalb des klassischen Deckungsstocks abgebildet werden (das sind: Produkte der klassischen Lebensversicherung, der ÖBV Kombivorsorge, der ÖBV Zukunftsvorsorge und der Betrieblichen Kollektivversicherung), erfolgt derzeit in der Anlagestrategie keine explizite Berücksichtigung und auch keine Bewerbung der nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (sog. PAIs – „Principal Adverse Impacts“).

Auch wenn darin einzelne Vermögenswerte bereits klar nachhaltig ausgerichtet sein können, folgt der Investmentprozess keiner dezidierten Nachhaltigkeitsstrategie und bewirbt auch keine ökologischen und sozialen Merkmale.

Angabe gemäß Artikel 7 der VO (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (Taxonomie-Verordnung)
Die diesen Finanzprodukten zugrundeliegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.

Angabe gemäß Artikel 6 der VO (EU) 2019/2088 „Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken“
Informationen zur Art und Weise, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei unseren Investitionsentscheidungen einbezogen werden und unsere Erwartung der Auswirkung der Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite erhalten Sie im Rahmen unserer Strategiebeschreibung.

In der ÖBV Kombivorsorge, der ÖBV Fondsvorsorge und der ÖBV Zukunftsvorsorge bieten wir unseren Kundinnen und Kunden bereits eine Auswahl an heimischen und international renommierten Fonds an, die ökologische oder soziale Ziele bewerben (Produkte gemäß Artikel 8 der „Offenlegungsverordnung“) oder nachhaltige Investitionsziele anstreben (Produkte gemäß Artikel 9 der „Offenlegungsverordnung“). Die Liste der Fonds finden sie hier.

Dabei werden folgende erforderlichen Nachhaltigkeitsinformationen der Kapitalanlagegesellschaften auf unserer Website zur Verfügung gestellt:

  • ESG Informationen (Artikel 10 der „Offenlegungsverordnung“, Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und bei nachhaltigen Investitionen auf Internetseiten)
  • notwendige vorvertragliche Informationen für Artikel 8 Produkte (lt. VO 2019/2088) bzw. Artikel 6 Produkte (lt. VO 2020/852) und für Artikel 9 Produkte (lt. VO 2019/2088) bzw. Artikel 5 Produkte (lt. VO 2020/852)

Die Rechenschaftsberichte finden Sie auf den entsprechenden Webseiten der jeweiligen Kapitalanlagegesellschaften. 

Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken und die Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite hängt von der Berücksichtigung und Bewertung durch die Kapitalanlagegesellschaft ab, welche den Investmentfonds, der dem Versicherungsanlageprodukt zugrunde liegt, verwaltet.